1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Bankett-, Konferenz-, oder Saalräume, Hotelzimmer einschließlich der hierzu gehörigen Nebenflächen, sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Forderungen durch Hotel Café Wahlde GmbH (nachfolgend nur Hotel/s genannt) an den Kunden. Kunde im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der jeweilige Vertragspartner des Hotels.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag über die oben genannten Räumlichkeiten kommt durch die schriftliche Annahme eines entsprechenden Antrages des Kunden durch das Hotel zustande. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsräume bedarf der schriftlichen Genehmigung des Hotels.
3. Preise / Zahlungsmodalitäten
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so behält sich das Hotel das Recht Preisänderungen bis höchstens 10% vorzunehmen. Preisänderungen werden nur vorgenommen, um sonstige Kostensteigerungen auszugleichen. Sonstiger Kostensteigerungen sind insbesondere das tarifliche Ansteigen von Angestelltenvergütungen, gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Wasser, Steuererhöhungen oder gestiegene Kosten für Lieferanten. Auf Wunsch wird hierüber Rechnung gelegt. Liegt die Preiserhöhung nicht unerheblich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, so ist der Kunde zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.
Die Rechnungen des Hotels sind binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Nach Überschreitung dieser Zahlungsfrist ist das Hotel berechtigt, Zinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutsche Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel des einen höheren Schadens vorbehalten.
Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.
4. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der Teilnehmerzahl bei Abgabe von Speisen aller Art muss spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung übermittelt worden sein. Das Hotel wird sich bemühen, bei jeder Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben eine wunschgemäße Versorgung bereitzustellen, allerdings kann eine Garantie hierfür nur übernommen werden, soweit die Abweichung nach oben 2% der ursprünglichen Teilnehmerzahl nicht übersteigt. Höhere Abweichungen können von dem Hotel verbindlich nur verlangt werden, wenn dieses vorher seine Zustimmung erklärt hat. Bei Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Liegt die tatsächliche Teilnehmerzahl unter der dem Hotel spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilten Teilnehmerzahl, so wird die mitgeteilte Teilnehmerzahl berechnet. Abweichungen nach unten werden auch bei fristgemäßer vorheriger Ankündigung nur bis maximal 10% berücksichtigt. Bei Abweichungen nach unten, die dem Hotel nicht innerhalb der oben genannten Frist mitgeteilt wurden, wird die ursprünglich bestellte Anzahl der Speisen in Rechnung gestellt. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzlich Kosten der Leistungsbereitstellung in Rechnung stellen.
5. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Sonderfälle sind mit der Bankettabteilung zu vereinbaren.
6. Veranstaltungsräume
Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bankettabteilung.
7. Abbestellung/Rücktritt des Kunden
Soweit eine anderweitige Vergabe der vertraglich gebuchten Leistungen nicht möglich ist, werden bei um- bzw. Abbestellungen von reservierten Hotelzimmern, Bankett-/Konferenzräumen und Arrangements folgende Preise als pauschalierter Schadensersatz in Rechnung gestellt:
a) Um- bzw. Abbestellung 120 Tage oder mehr vor Ankunft: keine Kosten
b) 60 bis 119 Tage vor Ankunft: 30% der vereinbarten Leistungen
c) 59 bis 30 Tage vor Ankunft: 45% der vereinbarten Leistungen
d) 21 bis 29 Tage vor Ankunft: 60% der vereinbarten Leistungen
e) 28 bis 4 Tage vor Ankunft: 80% der vereinbarten Leistungen
f) 3 oder weniger Tage vor Ankunft: 100% der vereinbarten Leistungen
Die Berechnung des Speiseumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Die Berechnung des Getränkekonsums basiert auf einem Durchschnittswert von 15,00 €/Gast. Dem Hotel und dem Kunden bleibt es unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden dem Hotel nachzuweisen.
8. Gültigkeit eines geschlossenen Vertrages
Eine Leistung braucht nur dann vom Hotel erbracht werden, wenn ein unterschriebener Vertrag dem Hotel mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erreicht. Bei kurzfristig abgesprochen Veranstaltungen können kürzere Zeiten vereinbart werden, insofern der service- und küchentechnische Ablauf von Seiten des Hotels nicht gefährdet wird. Sollte kein unterschriebener Vertrag das Hotel vor Veranstaltungsbeginn erreichen, ist das Hotel berechtigt, die Veranstaltung kurzfristig abzusagen. In diesem Falle werden dem Besteller entstandene Warenkosten in Rechnung gestellt.
9. Rücktrittsrecht des Hotels
Geht eine in den Zahlungsmodalitäten verlangte Vorauszahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung auf dem Konto des Hotels ein, so ist das Hotel zum Vertragsrücktritt berechtigt. Zeitungsanzeigen, Einladungen zu nicht gesellschaftlichen Veranstaltungen, z.B. Vorstellungsgespräche oder Verkaufsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Bankettabteilung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesentliche Interessen des Hotels beeinträchtigt, so hat das Hotel das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, alles tun, um innere und äußere Störungen zu vermeiden. Hat das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Kunden vorgesehene Veranstaltung, z.B. aufgrund ihres politischen Charakters, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hotels zu gefährden droht, kann das Hotel vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Hotel über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Vertragsabschluss durch den Kunden nicht hinreichend informiert worden ist.
Das Hotel ist ferner berechtigt, aus anderen wichtigen, sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Einen solchen Grund stellt beispielsweise eine unberechtigte Unter- oder Weitervermietung überlassener Räume durch den Kunden dar. Das Hotel hat die Ausübung des Rücktrittsrechts dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch das Hotel entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Hotel.
Wird der Rücktritt vom Hotel durch eine vertragswidrige, schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden herbeigeführt, so kann das Hotel unbeschadet des Rücktritts die in Ziffer VII aufgeführten Beträge als pauschalisierten Schadenersatz geltend machen. Dem Hotel und dem Kunden bleibt der Beweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.
10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Soweit keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern des Hotels vorliegen, übernimmt das Hotel keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen oder Exponaten des Kunden oder der Tagungs- bzw. Hotelgästen. Die mitgebrachten Gegenstände oder Exponaten befinden sich in Gefahr des Kunden in ihm zugewiesenen Räumlichkeiten und sind sofort nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. Unterbleibt die unverzügliche Entfernung, so ist das Hotel berechtigt, Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Erforderliche Entsorgung von zurückgebliebenen Materialien, einschließlich solcher Gegenstände, die von Firmen gemietet und in den Räumen des Hotels verbracht wurde, erfolgt ebenfalls zu Lasten des Kunden. Hinsichtlich der Haftung des Hotels für eingebrachte Sachen von Beherbergungsgästen wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 701 u. 702 BGB verwiesen. Die Schadenersatzansprüche nach § 701 u. 702 BGB erlöschen, sofern Schäden nicht unverzüglich angezeigt werden.
11. Sonstige Haftung des Hotels
Die Haftung des Hotels ist im nicht leistungstypischen Bereich beschränkt auf die Haftung und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Leistungstypisch ist insbesondere der Bereich, bei dem der Kunde der Fachkenntnis und Kompetenz des Hotels und seiner Angestellten ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Die Haftung des Hotels ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benutzung eines vom Hotel zur Verfügung gestellten KFZ- Stellplatzes durch den Kunden oder die Gäste und bei der Ausführung von Weckaufträgen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleiches gilt für die Behandlung von Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden oder die Gäste. Obige Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche als auch für deliktische Haftung.
12. Haftung des Kunden für Beschädigungen
Der Kunde haftet für alle Schäden (Beschädigung oder Verlust) an Gebäuden oder Inventar, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen zumindest leicht fahrlässig verursacht werden. Entstehen Schäden durch ein Fehlverhalten von Besuchern oder sonstigen Dritten aus dem Bereich des Kunden, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, dem Hotel entstandenen Schäden im Rahmen eigener Ersatzansprüche zugunsten des Hotels im eigenen Namen geltend zu machen. Das Hotel kann wahlweise die Abtretung der Ersatzansprüche verlangen. Es obliegt dem Kunden, für die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Haftpflicht entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
Das Anbringen von Dekorationsmaterial und die Befestigung von Exponaten ist nur in Absprache mit der Bankett-Abteilung des Hotels gestattet. Eingebrachte Dekorationsmaterial und eingebrachte Exponate müssen feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis hierüber zu verlangen. Das Hotel ist ferner berechtigt, die Anbringung von Dekorationsmaterial und Aufstellung von Exponaten abzulehnen, wenn diese den feuerpolizeilichen Anforderungen oder der Statik nicht entsprechen, bzw. wenn sonstige Sachschäden zu befürchten sind.
13. Störungen an technischen Einrichtungen
Störung an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, soweit möglich sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden. Die gesetzlich gewährten Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Hotel bleiben hiervon unberührt.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels. Ausschließlicher Gerichtsstand- auch Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des§ 38 Ab. 3 Nr. 2 ZOB erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Gleiches gilt gemäß § 38 Ab. 3 Nr. 2 ZOB für den Fall, dass die Klagewege in Anspruch nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Falls Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder werden oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind diejenigen Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Im Falle von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.